JHV des Zuchtbuches Schleswig Holstein

Am 23.03.24 die JHV des Zuchtbuches SH in Neumünster Konkordia statt.

Der Obmann Torsten Nagel konnte zahlreiche Mitglieder begrüßen.

Unter dem Punkt Ehrungen wurden die Zuchtbuchbänder der letzten Saison

überreicht.

Bei den Wahlen wurde Torsten Nagel in seinem Amt als Obmann bestätigt.

Es konnten zwei neue Mitglieder aufgenommen werden.

Gleichzeitig fand eine Eierbewertung von 11 Eiersätzen durch den

Preisrichter Leon Heideking statt.

Als Sieger wurde ermittelt der Satz von der ZG Hansen Petersen mit Jap.

Legewachteln wildfarbig und erhielten 96 Punkte.

2. Platz ging an die ZG Hansen Petersen mit Barnevelder

braun-schwarzdoppeltgesäumt 95 Punkte

3. Platz an Marcus Lööck Rhodeländer dunkelrot mit 95 Punkten.

4. Platz erhielt Inga Lööck mit ihren Dorking 95 Punkte.

Sie erhielten wertvolle Sachpreise.

Es wurde noch ausführlich die Beschaffenheit, Farbe, Gewicht,

Eidotterfarbe sowie Eiweißschichten der Eier, erläutert.

Der Obmann bedankte sich für die Teilnahme und wies auf die nächste

Tagung im September hin.

Bild zeigtvon links: Obmann T. Nagel, Jürgen Höge, Kay von Dohlen,

Christian Lütt, Anja Nagel und 2. Vors. Thomas Hansen

Jahreshauptversammlung der PV

Auf der JHV ernannte Kay von Dohlen (links) Arno Menzel (Mitte) und Jürgen Junge (rechts) zu Ehrenmitglieder der PV Schleswig-Holstein.

Der Prüfungsausschuss hatte geladen und Patrick Frank (vorne rechts) und Daniel Lorenzen (hinten rechts) legten erfolgreich ihre Zwischenprüfung ab sowie Marcel Arndt (vorne links) und Martin Mommsen bestanden ihre Abschlussprüfung.

Kay von Dohlen graturlierte Marcel Arndt (rechts) und Martin Mommsen zur bestandener Abschlussprüfung.

Medien-Information

11. Januar 2024

Geflügelpest in Schleswig-Holstein: Erneuter Nachweis in Geflügelhaltung im Kreis Ostholstein und erste Kreise mit Aufstallungsgebot

KIEL. Nach dem Geflügelpestfall vergangene Woche in Ostholstein, bestätigte das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) am 10. Januar 2024 für das Kreisgebiet einen weiteren Nachweis des Geflügelpestvirus des Subtyps H5N1 in einer gewerblichen Geflügelhaltung. Die rechtlich vorgeschriebene tierschutzgerechte Tötung der Tiere sowie die fachgerechte Entsorgung der getöteten und verendeten Tiere ist bereits erfolgt.

Um den Ausbruchsbetrieb im Kreis Ostholstein ist eine Sperrzone eingerichtet, welche aus einer Schutzzone von mindestens drei und einer Überwachungszone von mindestens zehn Kilometern besteht. Die Sperrzone reicht bis in den Kreis Plön. In der Sperrzone gelten strenge rechtliche Vorgaben für Geflügelhaltungen. Diese umfassen unter anderem ein Aufstallungsgebot und ein Verbringungsverbot für lebendes Geflügel. Weitere Informationen werden durch die Kreise Ostholstein und Plön zur Verfügung gestellt.

Seit November 2023 wurde das Geflügelpestvirus in 28 Proben von Wildvögeln aus den Kreisen Nordfriesland, Dithmarschen, Schleswig-Flensburg, Pinneberg, Herzogtum Lauenburg und Steinburg durch das Friedrich-Loeffler-Institut nachgewiesen. Zum Schutz des Geflügels vor dem Geflügelpesterreger haben die Kreise Nordfriesland und Dithmarschen ein Aufstallungsgebot erlassen. Über die in den jeweiligen Kreisen geltenden Vorschriften informieren die Internetseiten der Kreisveterinärämter.

Wichtige Schutzhinweise für Geflügelhalterinnen und –halter:

Zur Vermeidung der Einschleppung der Geflügelpest in Geflügelhaltungen sind alle Halterinnen und Halter dazu aufgerufen, Biosicherheitsmaßnahmen konsequent umsetzen. Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) erinnert erneut an die am 23. November 2021 erlassene landesweit verbindliche Allgemeinverfügung über Biosicherheitsmaßnahmen für alle privaten und gewerblichen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter. Geflügel darf nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden. Wildvögel und Hausgeflügel sollten nicht die gleichen Tränken nutzen können. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand ist zudem eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben, um ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand schnellstmöglich abzuklären und das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren auszuschließen.

Service-Hinweis:

Um Fragen von Bürgerinnen und Bürgern rund um das Thema Geflügelpest zu beantworten, hat das MLLEV ein Bürgertelefon eingerichtet. Dieses ist Montag bis Freitag von 9.00 bis 15.00 Uhr besetzt und unter der Telefonnummer 0431 / 988 7100 erreichbar.

Hintergrund:

Die hochpathogene aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann. Schleswig-Holstein ist seit Oktober 2021 von einem ganzjährig anhaltenden Geflügelpestgeschehen auch bei Wildvögeln betroffen. Seit November 2023 wurde das Geflügelpestvirus in 28 Proben von Wildvögeln durch das Friedrich-Loeffler-Institut nachgewiesen. Beim Hausgeflügel handelt es sich um den sechsten Geflügelpestausbruch in Schleswig-Holstein seit November 2023.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Informationen der Landesregierung: schleswig-holstein.de – Geflügelpest Informationen des FLI: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/

Medien-Information

15. November 2023

Geflügelpestrisiko steigt – Landwirtschaftsministerium appelliert: „Schützen Sie Ihre Tiere durch Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen.“

KIEL. Beim herbstlichen Vogelzug sammeln sich die verschiedenen Vogelarten an Rast- und Überwinterungsplätzen im Binnenland und in den Küstenbereichen. Dieses natürliche Verhalten erhöht das Risiko der Weiterverbreitung des Geflügelpestvirus, welches bei Wildvögeln weiterhin vorhanden ist. Die Gefahr, dass das Virus von den Wildvögeln in private und gewerbliche Geflügelhaltungen eingetragen wird, steigt. Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) appelliert daher an alle privaten sowie gewerblichen Geflügelhalterinnen und –halter, zum Schutz der Tiere unbedingt die Biosicherheitsmaßnahmen konsequent umzusetzen.

Während im Oktober diesen Jahres das Virus weder bei verendet gefundenen Wildvögeln noch in Geflügelhaltungen in Schleswig-Holstein nachgewiesen wurde, bestätigte das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) gestern (14. November) eine Infektion mit dem Geflügelpesterreger des Subtyps H5 bei verschiedenen Anfang November gefundenen Wildvögeln an der nördlichen Westküste Nordfrieslands: einer Nonnengans, zwei Möwen sowie einer Pfeifente. Neben der Weiterverbreitung durch die Wildvögel begünstigen die eher kühlen Temperaturen sowie die schwächere UV-Strahlung zusätzlich das Überdauern der Viren in der Umwelt.

Zu den vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen zählen die in der Allgemeinverfügung für Schleswig-Holstein aufgeführten Punkte. So muss in den Haltungen gesonderte Schutzkleidung inklusive getrenntem Schuhwerk getragen werden. Alle Geflügelhaltungen müssen zudem vor den Eingängen zu den Stallungen Desinfektionsmatten oder -wannen zur Schuhdesinfektion einrichten. Personen müssen unmittelbar vor Betreten der Haltung ihre Hände waschen und desinfizieren. Transportmittel wie Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jeder Verwendung unmittelbar zu reinigen und zu desinfizieren. Auch ist die Aufnahme von Geflügel über Märkte, Börsen oder den mobilen Handel verboten. Um Kontakte zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu vermeiden, sollten Wildvögel von Geflügelhaltungen soweit wie möglich ferngehalten beziehungsweise Anreize für Wildvögel, die Haltungen aufzusuchen, beseitigt werden. Dies betrifft besonders Freilandhaltungen, deren Betreibende dringend gebeten werden, den Standort der Futterstellen für das Geflügel zu prüfen und erforderlichenfalls zu verbessern. Die Geflügelpest-Verordnung enthält diesbezüglich verpflichtende Vorgaben. Danach darf Geflügel nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden. Außerdem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem auch Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Es gilt wachsam zu sein und zum Schutz der eigenen Tiere alle betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent umzusetzen.

Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand oder klinischen Anzeichen, die auf Geflügelpest hindeuten, ist zudem eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben. Nur so kann ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand abgeklärt und das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren ausgeschlossen werden.

Hintergrund:

Die hochpathogene aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann. Schleswig-Holstein ist seit Oktober 2021 von einem ganzjährig anhaltenden Geflügelpestgeschehen auch bei Wildvögeln betroffen. Seit Anfang des Jahres wurde das Geflügelpestvirus in 129 Proben von Wildvögeln aus allen Kreisen Schleswig-Holsteins sowie den kreisfreien Städten Kiel, Neumünster und Lübeck durch das Friedrich-Loeffler-Institut nachgewiesen. Beim Hausgeflügel wurden in Schleswig-Holstein in 2023 bislang sechs Geflügelpestausbrüche amtlich festgestellt.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Informationen der Landesregierung: schleswig-holstein.de – Geflügelpest

Informationen des FLI: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/ 

Verantwortlich für diesen Pressetext: Jana Ohlhoff und Hanna Kühl | Ministerium für Landwirtschaft, Ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz | Fleethörn 29-31, 24103 Kiel | Telefon 0431 988-7158 | E-Mail: pressestelle@mllev.landsh.de |
Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig-holstein.de/mllev

Bundesringverteiler Schleswig-Holstein

Kay von Dohlen, Norderring 27, 25836 Garding

Email: kvd66@web.de

KENNZEICHNUNG DES EINZELTIERES

Die vom Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. (BDRG) ausgegebenen geschlossenen Bundesringe dienen der endgültigen Kennzeichnung des Einzeltieres. Der Bundesring enthält Angaben über den Jahrgang, die verwendete Ringgröße (im Standard vorgeschrieben) in Verbindung mit dem Herkunftsland (in Deutschland der Buchstabe „D“) sowie eine fortlaufende Nummer, die sich aus Buchstaben und Zahlen zusammensetzt. Letztere werden im jeweiligen Jahr nur einmal vergeben. Darüber hinaus sind die Kunststoffringe farbig, damit auch ohne Einfangen der Tiere das Alter derselben festgestellt werden kann. Innerhalb Europas werden gleichartige Ringe verwendet, die sich nur im Nationalitätskennzeichen unterscheiden und den Zusatz EE tragen. Auf Grund eines Beschlusses des Europäischen Kleintierzuchtverbandes sind die Farben der nationalen Geflügelringe innerhalb Europas einheitlich geregelt, das heißt alle sechs Jahre wiederholt sich die Farbe, da Ausstellungsgeflügel nicht länger als maximal sechs Jahre ausgestellt werden darf. Das Anlegen des Bundesringes erfolgt bei Tauben im Alter von 7 Tagen, Hühnern im Allgemeinen im Alter von etwa sechs bis acht Wochen, wobei jedoch gewisse rassebedingte Unterschiede zu beachten sind. Bei Rassen mit fünf Zehen oder stark belatschten Rassen muss der Ring oft schon früher angelegt werden. Auch beim Wassergeflügel muss der Bundesring ebenfalls früher angelegt werden, wobei hier nur eine sehr enge Zeitspanne gegeben ist. Das Anlegen erfolgt dergestalt, dass die drei Vorderzehen zusammengelegt werden, während die Hinterzehe an den Lauf gelegt wird. Dann lässt sich der Ring leicht über das Fußwurzelgelenk streifen. Wenn dann die Hinterzehe wieder frei beweglich ist, wird das Tier den Bundesring nicht mehr verlieren. Trotzdem ist es notwendig, den Kükenbestand noch ein paar Tage zu beobachten, um eventuell doch in Verlust gegangene Ringe erneut aufzuziehen. Bei Hähnen ist im Verlauf des Körperwachstums darauf zu achten, dass der Bundesring rechtzeitig über den sich entwickelnden Sporn geschoben wird. Verbleibt der Ring unterhalb des Sporns, kann der Ring zwischen Sporn und Zehen einwachsen und dem Tier Schmerzen bereiten. Er muss dann entfernt werden. Die Zeitspanne, in dem sich der Sporn so weit entwickelt, dass der Ring darüber geschoben werden muss, ist rasseabhängig sehr unterschiedlich und erfordert eine regelmäßige Kontrolle durch den Züchter. Der Bundesring, welcher vom Züchter aufgezogen wurde, gilt als Selbstzuchtnachweis.

Die Farbe der Bundesjugendringe ist pink und sie tragen zusätzlich den Buchstaben „J“.

JahrFarbeBeschriftung
2023gelbschwarz
2024blauweiss
2025grünweiss
2026grauweiss
2027weißschwarz
2028schwarzweiss
Farben der Fußringe für Geflügel

Hinweis zum Ausfüllen der Ringkarte: Minimum einer Ringbestellung sind immer 5 Ringe oder ein Vielfaches davon. D.h. bei einem Bedarf für 3,7 Hühnern werden einmal 5 Hähnen-Ringe sowie 10 Hennen-Ringe versendet! Bitte auch die Rasse, den Farbenschlag sowie die Ringgröße notieren!